Meine Damen und Herren, liebe Mitbürger!

 

In der ganzen Geschichte der menschlichen Gesellschaft – von den am primitivsten an bis zu den gegenwärtigen modernen demokratischen – begegnen wir uns damit, dass diejenige, die zur Entwicklung der Gesellschaft in außerordentlicher Art und Weise beigetragen haben, erhoben und belohnt wurden. So ist es richtig und im Wesentlichen das ist der Fall auch heute. Ausgezeichneten Wissenschaftlern, Künstlern, Technikern und Repräsentanten des gesellschaftlichen und politischen Lebens werden Titel und Auszeichnungen verliehen, die sie auf im Gesetz vorgeschriebene Weise öffentlich führen und/oder tragen dürfen. Sie haben das Recht, die akademischen, wissenschaftlichen und sonstigen Titel zu führen, um anderen anzudeuten, um sich von ihnen auf bestimmte Art und Weise zu unterscheiden.

Gegen den Adligen und ihren Nachfahren hat sich jedoch die Gesellschaft stiefmütterlich verhalten. Doch gerade sie sind diejenige gewesen, die sich in der Vergangenheit für die Verteidigung des Landes eingesetzt haben, als es in Gefahr geraten war, sie sind die Initiatoren für Schöpfung von kulturellen, künstlerischen und architektonischen Werken und die Träger von allgemein anerkannten Werten seiner Zeit gewesen.

Der Adel in seinem heutigen Sinn hat sich begonnen zu entwickeln im Zeitraum des frühen Feudalismus. Als Gegenleistung für außerordentliche Handlungen oder Dienstleistungen hat der Herrscher Donationen von materieller Natur gespendet, mit denen einerseits Privilegien, anderseits Verpflichtungen,  nach wie vor militärischen und sonstigen Dienste zu leisten, verbunden gewesen waren. So begannen sich die privilegierten Schichten von Bürgern von anderen, die über keinen solchen Adelsvorrechten und Verpflichtungen verfügt haben, zu unterscheiden. Allmählich begann sich eine auf ungleichmäßigen rechtlichen Verhältnissen ruhende ständische Staatsordnung zu entwickeln.

Später, als sich der Herrscher über keinen geeigneten Donationsgütern mehr verfügt hat, die Erhöhung in den Adelstand erfolgte überwiegend formell auf Grund von Adelsbriefen. Da mit einem solchen Akt keine Donation des Vermögens verbunden gewesen war, die Erhebung in den Adelsstand auf oben angeführter Weise war lediglich eine moralische Anerkennung von Verdiensten des zu Nobilitierenden.

In der Mitte des 19. Jahrhunderts begann die allmähliche Abschaffung der gesellschaftlichen Unterschiede. Durch den Gesetzesartikel Nr. V. aus dem Jahre 1844 wurde es erlaubt, die öffentlichen Ämter auch durch Nicht-Adligen zu besetzen. Durch den Gesetzesartikel Nr. V. aus dem Jahre 1848 wurde das allgemeine Wahlrecht und die Wahl von Parlamentabgeordneten auf Grund einer Volksvertretung eingeführt. Durch den Gesetzesartikel Nr. VIII aus dem Jahre 1848 wurde angeordnet, dass die öffentlichen Ausgaben jeder Bürger gleichmäßig und proportional ohne Ausnahme zu tragen hat. Durch den Gesetzesartikel Nr. IX aus dem Jahre 1848 wurde das Urbarialsystem und somit im Wesentlichen auch die Leibeigenschaft aufgehoben.

Durch die oben angeführten Gesetzesartikel wurden gleichzeitig auch die Adelsvorrechte und sonstige Ungleichgerechtigkeiten abgeschafft und es wurden die Grundlagen einer auf gleichen rechtlichen Verhältnissen aller Bürger basierenden bürgerlichen Gesellschaft niedergelegt. Der Adel in seiner klassischen historischen Form als eine privilegierte gesellschaftliche Klasse hat aufgehört zu existieren. Im Licht dieser Tatsachen war die Verabschiedung des Gesetzes Nr. 61/1918, durch das – nach dem Untergang der Ungarisch-Österreichischen Monarchie - in der damaligen Tschechoslowakischen Republik der Adel aufgehoben und die Führung von Adelstiteln und –Prädikaten als Teil des Namens untersagt wurden, völlig sinnlos, überflüssig und selbstzweckmässig. Dieses Gesetz hat nämlich abgeschafft, was es rechtlich lange nicht mehr gab: der Adel mit seinen formalen Merkmalen in der Form von Adelsprädikaten und –Titeln.

 Nach dem Jahre 1918 entstand ein Rechtszustand, nach dem ein Absolvent der Universität nach wie vor den ihm verliehenen Titel des Doktors oder den des Ingenieurs führen durfte, um sich von diejenigen zu unterscheiden, die eine Universität nicht absolviert haben, während derjenige, der sich in der Vergangenheit als Adliger entweder selber oder mittels seines Vorfahre an der Verteidigung des Landes beteiligt hat, eine Universität oder Bibliothek gegründet hat, oder aber in bedeutendem Masse zur Weiterentwicklung der Wissenschaft, Technik oder des Landes überhaupt beigetragen hat, die äußeren Merkmalen der gesellschaftlichen Bewertung seiner Verdienste nicht mehr führen durfte.

Leider dieser Zustand überdauert in der Slowakischen Republik auch heute trotz dem, dass es in Europa mehrere Länder gibt, in denen der Adel sowohl im gesellschaftlichen als auch im politischen Leben seinen geeigneten Platz einnimmt. Seine Lage entspricht selbstverständlich den Anforderungen der heutigen modernen Konzeptionen von Menschenrechten und Grundfreiheiten.

In der Tschechoslowakischen Republik trat am 1. Januar 1951 das Gesetz Nr. 141/1950 – Bürgerliches Gesetz in Kraft. Bis zu seinem Erlass galt auf dem Gebiet der heutigen Slowakischen Republik das ungarische Gewohnheitsrecht. Aus dem Grund ist der Basis von Mitgliedern unseres Vereins durch Adligen des ehemaligen Königreichs Ungarn und ihren Nachfahren gebildet. Außer dem haben unter unseren Reihen als außerordentliche Mitglieder seinen Platz auch Adligen von anderen Ländern, die keine Ungarische Staatsangehörigkeit (Indigenat) erworben haben. Diese Mitglieder verfügen über gleichen Rechten und Pflichten wie die Nachfahren von Adligen des ehemaligen Königreichs Ungarn, so dass die Unterteilung unserer Mitglieder auf ordentliche und außerordentliche rein formell ist und ausschließlich für Evidenzzwecke dient.

Außer angegebenen beiden Mitgliedergruppen wünscht sich unser Verein auch anderen Mitbürgern, die keine Adliger sind oder keine Kenntnisse darüber haben, aber trotz dem die Ideen des Adeltums und seine Werte ihnen nahe liegen, Raum anzubieten. Somit wünschen wir uns – im Interesse der Erreichung unserer Zielsetzungen – auch die breite Öffentlichkeit zu erfassen und gleichzeitig Gelegenheit für eine Öffentliche Kontrolle unserer Tätigkeit anzubieten.

In diesem Geist möchten wir die geehrte Öffentlichkeit ansprechen und jeden zwischen uns einladen, wer Interesse hat, zur Wiederbelebung der Gedanke des Adels aktiv beizutragen.

 

Hochachtungsvoll

 

 

 

 

                                       Dr. jur. Dr.-Ing  Mikulas von Praznovszky

                                                           Vereinsvorsitzender