Meine Damen und Herren, liebe Mitbürger!
In der ganzen Geschichte der menschlichen
Gesellschaft – von den am primitivsten an bis zu den gegenwärtigen modernen
demokratischen – begegnen wir uns damit, dass diejenige, die zur Entwicklung
der Gesellschaft in außerordentlicher Art und Weise beigetragen haben, erhoben
und belohnt wurden. So ist es richtig und im Wesentlichen das ist der Fall auch
heute. Ausgezeichneten Wissenschaftlern, Künstlern, Technikern und
Repräsentanten des gesellschaftlichen und politischen Lebens werden Titel und
Auszeichnungen verliehen, die sie auf im Gesetz vorgeschriebene Weise
öffentlich führen und/oder tragen dürfen. Sie haben das Recht, die
akademischen, wissenschaftlichen und sonstigen Titel zu führen, um anderen
anzudeuten, um sich von ihnen auf bestimmte Art und Weise zu unterscheiden.
Gegen den Adligen und ihren Nachfahren hat
sich jedoch die Gesellschaft stiefmütterlich verhalten. Doch gerade sie sind
diejenige gewesen, die sich in der Vergangenheit für die Verteidigung des
Landes eingesetzt haben, als es in Gefahr geraten war, sie sind die Initiatoren
für Schöpfung von kulturellen, künstlerischen und architektonischen Werken und
die Träger von allgemein anerkannten Werten seiner Zeit gewesen.
Der Adel in seinem heutigen Sinn hat sich
begonnen zu entwickeln im Zeitraum des frühen Feudalismus. Als Gegenleistung
für außerordentliche Handlungen oder Dienstleistungen hat der Herrscher
Donationen von materieller Natur gespendet, mit denen einerseits Privilegien,
anderseits Verpflichtungen, nach wie vor militärischen und sonstigen
Dienste zu leisten, verbunden gewesen waren. So begannen sich die
privilegierten Schichten von Bürgern von anderen, die über keinen solchen
Adelsvorrechten und Verpflichtungen verfügt haben, zu unterscheiden. Allmählich
begann sich eine auf ungleichmäßigen rechtlichen Verhältnissen ruhende
ständische Staatsordnung zu entwickeln.
Später, als sich der Herrscher über keinen
geeigneten Donationsgütern mehr verfügt hat, die Erhöhung in den Adelstand
erfolgte überwiegend formell auf Grund von Adelsbriefen. Da mit einem solchen
Akt keine Donation des Vermögens verbunden gewesen war, die Erhebung in den
Adelsstand auf oben angeführter Weise war lediglich eine moralische Anerkennung
von Verdiensten des zu Nobilitierenden.
In der Mitte des 19. Jahrhunderts begann
die allmähliche Abschaffung der gesellschaftlichen Unterschiede. Durch den
Gesetzesartikel Nr. V. aus dem Jahre 1844 wurde es erlaubt, die
öffentlichen Ämter auch durch Nicht-Adligen zu besetzen. Durch den
Gesetzesartikel Nr. V. aus dem Jahre 1848 wurde das allgemeine Wahlrecht
und die Wahl von Parlamentabgeordneten auf Grund einer Volksvertretung
eingeführt. Durch den Gesetzesartikel Nr. VIII aus dem Jahre 1848 wurde
angeordnet, dass die öffentlichen Ausgaben jeder Bürger gleichmäßig und
proportional ohne Ausnahme zu tragen hat. Durch den Gesetzesartikel Nr. IX
aus dem Jahre 1848 wurde das Urbarialsystem und somit im Wesentlichen auch die
Leibeigenschaft aufgehoben.
Durch die oben angeführten Gesetzesartikel
wurden gleichzeitig auch die Adelsvorrechte und sonstige
Ungleichgerechtigkeiten abgeschafft und es wurden die Grundlagen einer auf
gleichen rechtlichen Verhältnissen aller Bürger basierenden bürgerlichen
Gesellschaft niedergelegt. Der Adel in seiner klassischen historischen Form als
eine privilegierte gesellschaftliche Klasse hat aufgehört zu existieren. Im
Licht dieser Tatsachen war die Verabschiedung des Gesetzes Nr. 61/1918,
durch das – nach dem Untergang der Ungarisch-Österreichischen Monarchie - in der
damaligen Tschechoslowakischen Republik der Adel aufgehoben und die Führung von
Adelstiteln und –Prädikaten als Teil des Namens untersagt wurden, völlig
sinnlos, überflüssig und selbstzweckmässig. Dieses Gesetz hat nämlich
abgeschafft, was es rechtlich lange nicht mehr gab: der Adel mit seinen
formalen Merkmalen in der Form von Adelsprädikaten und –Titeln.
Nach dem Jahre 1918 entstand ein
Rechtszustand, nach dem ein Absolvent der Universität nach wie vor den ihm
verliehenen Titel des Doktors oder den des Ingenieurs führen durfte, um sich
von diejenigen zu unterscheiden, die eine Universität nicht absolviert haben,
während derjenige, der sich in der Vergangenheit als Adliger entweder selber
oder mittels seines Vorfahre an der Verteidigung des Landes beteiligt hat, eine
Universität oder Bibliothek gegründet hat, oder aber in bedeutendem Masse zur
Weiterentwicklung der Wissenschaft, Technik oder des Landes überhaupt
beigetragen hat, die äußeren Merkmalen der gesellschaftlichen Bewertung seiner
Verdienste nicht mehr führen durfte.
Leider dieser Zustand überdauert in der
Slowakischen Republik auch heute trotz dem, dass es in Europa mehrere Länder
gibt, in denen der Adel sowohl im gesellschaftlichen als auch im politischen
Leben seinen geeigneten Platz einnimmt. Seine Lage entspricht
selbstverständlich den Anforderungen der heutigen modernen Konzeptionen von
Menschenrechten und Grundfreiheiten.
In der Tschechoslowakischen Republik trat am
1. Januar 1951 das Gesetz Nr. 141/1950 – Bürgerliches Gesetz in
Kraft. Bis zu seinem Erlass galt auf dem Gebiet der heutigen Slowakischen
Republik das ungarische Gewohnheitsrecht. Aus dem Grund ist der Basis von
Mitgliedern unseres Vereins durch Adligen des ehemaligen Königreichs Ungarn und
ihren Nachfahren gebildet. Außer dem haben unter unseren Reihen als
außerordentliche Mitglieder seinen Platz auch Adligen von anderen Ländern, die
keine Ungarische Staatsangehörigkeit (Indigenat) erworben haben. Diese
Mitglieder verfügen über gleichen Rechten und Pflichten wie die Nachfahren von
Adligen des ehemaligen Königreichs Ungarn, so dass die Unterteilung unserer
Mitglieder auf ordentliche und außerordentliche rein formell ist und
ausschließlich für Evidenzzwecke dient.
Außer angegebenen beiden Mitgliedergruppen
wünscht sich unser Verein auch anderen Mitbürgern, die keine Adliger sind oder
keine Kenntnisse darüber haben, aber trotz dem die Ideen des Adeltums und seine
Werte ihnen nahe liegen, Raum anzubieten. Somit wünschen wir uns – im Interesse
der Erreichung unserer Zielsetzungen – auch die breite Öffentlichkeit zu
erfassen und gleichzeitig Gelegenheit für eine Öffentliche Kontrolle unserer
Tätigkeit anzubieten.
In diesem Geist möchten wir die geehrte
Öffentlichkeit ansprechen und jeden zwischen uns einladen, wer Interesse hat,
zur Wiederbelebung der Gedanke des Adels aktiv beizutragen.
Hochachtungsvoll
Dr. jur. Dr.-Ing Mikulas von Praznovszky
Vereinsvorsitzender